Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

der Firma Klaus Berning GmbH, Amtsgericht Osnabrück; HRB 100 209, Stand 06/2024

§ 1 Allgemeiner Geltungsbereich

(1) Diese Bedingungen gelten ergänzend zu Vertragsverhältnissen, wenn der Besteller Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(2) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmung berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

(3) Auf Verbraucher als Besteller finden diese Bedingungen keine Anwendung. § 2 Vertragsabschluss

Der Liefer- und Leistungsvertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung des Unternehmers zustande.

§ 3 Preise

(1) Eine verbindliche Preisfestlegung erfolgt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung des Unternehmers und unter dem Vorbehalt, dass die der Auftragsbestätigung zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 4 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

(2) Unsere Preise gelten ab Werk (netto) zuzüglich Umsatzsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten für Verpackung, Porto, Versicherung und Versand sind nicht eingeschlossen.

(3) Veränderungen des Werkgegenstandes, die nach erfolgter Bestellung auf Wunsch des Bestellers vorgenommen werden und insoweit eine nachträgliche Änderung des Vertragsgegenstandes darstellen, werden dem Besteller in Rechnung gestellt. Änderungen des Werkgegenstandes bedürfen einer Vereinbarung sowie einer Auftragsbestätigung einschließlich einer Bezifferung der hieraus resultierenden Preisänderung.

§ 4 Lieferung

(1) Fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Menge sind zulässig.

(2) Der Unternehmer ist zu Teillieferungen berechtigt.

(3) Die vom Unternehmer angegebenen Lieferzeiten beziehen sich auf das Versanddatum der Ware. Sie gelten als eingehalten, wenn die Ware zu diesem Zeitpunkt das Werk verlässt oder die Lieferbereitschaft dem Besteller mitgeteilt wird.

(4) Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Ansonsten gelten angemessene Lieferfristen.

(5) Ist für die Herstellung des Werkes oder für die Durchführung der Lieferung eine Handlung des Bestellers erforderlich, so beginnt die Lieferfrist erst mit der vollständigen Ausführung dieser Handlung durch den Besteller.

(6) Bei Überschreiten der Lieferfrist hat der Besteller eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Wird die Lieferfrist einschließlich der angemessenen Nachfrist nicht eingehalten, haftet der Unternehmer ausschließlich für den Rechnungswert derjenigen Ware bzw. Teilmenge der Ware, die nicht fristgerecht geliefert wurde, maximal in Höhe des negativen Interesses.

(7) Höhere Gewalt, Betriebsstörungen und ähnliche unvorhersehbare und vom Unternehmer nicht zu vertretende Umstände entbinden den Unternehmer von der Einhaltung der Lieferfristen für die Dauer der Betriebsstörung. In diesen Fällen ist der Besteller insbesondere nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und / oder Schadensersatz geltend zu machen.

(8) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

§ 5 Gewährleistung

(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt für neue Sachen ein Jahr, die Gewährleistung für gebrauchte Sachen ist ausgeschlossen.

(2) Dem Besteller obliegen die nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten.

(3) Der Unternehmer ist berechtigt, Nacherfüllung in Form von Mangelbeseitigung oder Neulieferung nach seiner Wahl vorzunehmen.

(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Unternehmer zu einer wiederholten wahlweisen Nacherfüllung berechtigt.

(5) Das Recht des Bestellers, Schadensersatz wegen der Verletzung der Pflicht des Lieferanten zur Lieferung mangelfreier Sachen zu verlangen, richtet sich nach §6.

§ 6 Haftung

(1) Die Haftung des Lieferanten wird für alle Schadensersatzansprüche auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch hinsichtlich eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehhilfen des Lieferanten beschränkt, wobei die  diese Beschränkung nicht für den Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gilt.

(2) Der Käufer hat dem Lieferanten zur Beseitigung der Pflichtverletzung eine angemessene Nacherfüllungsfrist von mindestens zwei Wochen zu gewähren. Erst nach erfolglosem Ablauf der Nacherfüllungsfrist kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und / oder Schadensersatz verlangen.

(3) Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferant – außer in Fällen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

(4) Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der Reparatur für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich schriftlich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Auftraggeber gegen Schäden, die nicht am Gegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.

(5) Der Unternehmer haftet grundsätzlich dann nicht für Pflichtverletzungen, wenn diese Werkleistungen betreffen, die aufgrund vom Besteller geprüfter Zeichnungen, Druckvorlagen oder Muster, welche vom Besteller als Fertigungsunterlagen freigegeben wurden, erbracht wurden. Für die konstruktive Gestaltung und Richtigkeit der reproduzierten Vorlagen haftet der Unternehmer nicht. Der Unternehmer hat aber die Pflicht, den Besteller –soweit erkennbar – unverzüglich auf eine Unmöglichkeit der technischen Umsetzung der Vorlagen hinzuweisen.

(6) Insbesondere wird bei der Erbringung von Werkleistungen nach verbindlicher Vorgabe des Bestellers die Mängelhaftung sowie die Haftung für die Verletzung von Schutzrechten Dritter ausgeschlossen, wenn der Unternehmer zuvor seiner Prüfungs- und Hinweispflicht nachgekommen ist.

§ 7 Zahlungsbedingungen

(1) Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind sämtliche Rechnungen des Unternehmers sofort fällig. Verzugszinsen werden in gesetzlicher Höhe berechnet. Der Auftraggeber kommt ohne weitere Erklärungen des Auftragnehmers 7 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Wechsel werden nicht, Schecks nur erfüllungshalber und unter dem Vorbehalt der Gutschrift angenommen.

(2) Ist der Besteller mit der Zahlung in Verzug, steht es dem Unternehmer frei, die weitere Erfüllung des Vertrages abzulehnen. Tritt eine erhebliche Gefährdung des Zahlungsanspruches ein, so ist der Unternehmer berechtigt, Vorauszahlungen oder ausreichende Sicherheit zu fordern. Verweigert der Besteller Vorauszahlung oder Sicherheit, so kann der Unternehmer von Vertrag zurücktreten und Schadensersatz geltend machen.

(3) Eingehende Zahlungen tilgen unbeschadet einer anders lautenden Bestimmung des Bestellers jeweils Kosten, dann Zinsen und zuletzt die Hauptforderung, bei mehreren Forderungen zunächst jeweils die ältere.

(4) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das in der Rechnung genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher, besonderer Vereinbarung zulässig.

§ 8 Zurückbehaltungsrecht

Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenüber dem Besteller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Unternehmers in dessen Eigentum. Im Falle von Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware steht dem Unternehmer das (Mit-)Eigentum im Wert des Zustandes der Vorbehaltsware vor Be- oder Verarbeitung an der dadurch entstehenden Sache zu.

(2) Eine Veräußerung der Vorbehaltsware ist nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr des Bestellers zulässig. Veräußert der Besteller die Vorbehaltsware weiter, tritt er zum Zeitpunkt der Veräußerung die Forderung gegen den Erwerber an den Unternehmer ab. Die daraus resultierende Zahlungspflicht verpflichtet den Erwerber, die Zahlung direkt an den Unternehmer zu leisten. Ausnahmen hiervon bedürfen der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen Unternehmer und Besteller.

(3) Im Übrigen sind Verfügungen über die Vorbehaltsware unzulässig, insbesondere Sicherungsübereignung oder Verpfändung. Erfolgt die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Bestellers und ist hiervon die Vorbehaltsware betroffen, so ist dies dem Unternehmer sofort schriftlich und unter Angabe aller erforderlichen Daten (Vollstreckungsorgan, Aktenzeichen), gegebenenfalls unter Beifügung von Vollstreckungsprotokollen, mitzuteilen.

(4) Sachen, die vom Unternehmer dem Besteller zur Verfügung gestellt wurden und die nicht Bestandteil der Werkleistung als solcher sind (z. B. Entwürfe, Konstruktionszeichnungen, Werkzeuge usw.), bleiben im Eigentum des Unternehmers.

§ 10 Datenverarbeitung

(1) Personenbezogene Daten werden vom Unternehmer gespeichert (§ 33 BDSG). Die Datenerhebung und –verarbeitung erfolgt für eigene Geschäftszwecke.

(2) Kommunikation im Rahmen der Geschäftsbeziehung kann auch elektronisch (z.B. per unverschlüsselter E-Mail) erfolgen, sofern und solange eine der Vertragsparteien dem nicht widerspricht.

§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung von UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz.